Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 01.07.2019)
Golden Chance Personalvermittlung e.K.
1. Geltungsbereich
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (“AGB”) gelten für Verträge zwischen Golden Chance Personalvermittlung e.K. – im folgenden „Golden Chance“ – und seinen Auftraggebern über Beratungs- und/oder andere Leistungen, soweit keine abweichenden Regelungen schriftlich vereinbart wurden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch „Golden Chance“ nicht Vertragsbestandteil.
2. Durchführung des Auftrags
2.1 „Golden Chance“ wird vertraglich geschuldete Leistungen mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt sowie unter Berücksichtigung des Standes der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erbringen.
2.2 Mitarbeiter und Unterauftragnehmer von „Golden Chance“ unterstehen ausschließlich dem Weisungsrecht von „Golden Chance“. Der Auftraggeber wird keine Handlungen vornehmen bzw. veranlassen, die eine arbeitsrechtlich unzulässige Eingliederung von „Golden Chance“-Mitarbeitern in seinen Betrieb zur Folge hätten. “Golden Chance“ wird dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die „Golden Chance“ bekannt gegebenen betrieblichen Sicherheitsvorschriften des Auftraggebers befolgen.
2.3 „Golden Chance“ ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags Dritte hinzuzuziehen. Kann „Golden Chance“ vor Einschaltung eines Unterauftragnehmers erkennen, dass gewichtige Belange des Auftraggebers betroffen sind, so wird sich „Golden Chance“ mit dem Auftraggeber abstimmen.
2.4 Termine und Zeitangaben, auf die im Vertrag Bezug genommen wird, dienen – soweit sich aus dem Vertrag nicht eindeutig etwas anderes ergibt – nur Planungszwecken und sind nicht rechtlich verbindlich.
3. Änderungen des Leistungsumfangs
3.1 Ein auf Änderung des Leistungsumfangs gerichtetes Verlangen einer Vertragspartei ist schriftlich an den vertraglich benannten Ansprechpartner der jeweils anderen Vertragspartei zu richten. Änderungen des Leistungsumfangs werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien verbindlich.
3.2 „Golden Chance“ kann die Prüfung von Änderungswünschen davon abhängig machen, dass hierfür eine gesonderte Vergütung bezahlt wird.
4. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Sofern „Golden Chance“ beim Auftraggeber tätig wird, schafft der Auftraggeber dafür als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht. Insbesondere wird der Auftraggeber „Golden Chance“ sämtliche Sachmittel – inklusive Telefon-, Internet- und Faxbenutzung – zur Verfügung stellen, die zur vertragsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind. Bei Inhouse-Seminaren hat der Auftraggeber für die Bewirtung und einen ordnungsgemäßen Zustand und die Verfügbarkeit benötigter Infrastruktur – Veranstaltungsräume, PC, Drucker, Beamer, Overhead-Projektor etc. – Sorge zu tragen. Bei unzumutbaren Schulungsbedingungen ist „Golden Chance“ berechtigt, die Veranstaltung zu Kosten des Auftraggebers abzubrechen.
4.2 Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass an jedem zur Verfügung gestellten Computerarbeitsplatz geeignete Backup-, Sicherheits- und Virenprüfverfahren eingerichtet sind. Jede Partei wirkt innerhalb ihres Einflussbereichs darauf hin, dass diese im allgemein üblichen Umfang zur Anwendung gebracht werden.
4.3 Der Auftraggeber wird „Golden Chance“ sämtliche Informationen, die „Golden Chance“ zur vertragsgemäßen Durchführung des Auftrags benötigt, rechtzeitig zur Verfügung stellen. Er wird „Golden Chance“ unverzüglich über alle ihm bekannten Ereignisse, Umstände und Veränderungen informieren, die geeignet sind, die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu beeinflussen.
4.4 Der Auftraggeber wird seine Mitwirkungsleistungen sorgfältig, fehlerfrei und in sachgerechter Qualität erbringen. „Golden Chance“ ist nicht verpflichtet, die Qualität bzw. Fehlerfreiheit von Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers oder die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen zu überprüfen. Der Auftraggeber wird auf Verlangen von „Golden Chance“ die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner mündlichen Auskünfte und Erklärungen schriftlich bestätigen.
5. Abnahme und Gewährleistung
Auf Werkleistungen finden die folgenden Regelungen dieser Ziffer 7. Anwendung:
5.1 Weisen die Arbeitsergebnisse unwesentliche Mängel auf, kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. „Golden Chance“ wird solche Mängel in angemessener Frist beseitigen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist.
5.2 „Golden Chance“ kann die Teilabnahme von einzelnen Arbeitsergebnissen zumindest dann verlangen, wenn deren vertragsgemäße Erstellung unabhängig von anderen, noch nicht abgenommenen Ergebnissen beurteilt werden kann und sie eine notwendige Grundlage für weitere Arbeiten darstellen.
5.3 „Golden Chance“ leistet in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr. Der Auftraggeber kann „Golden Chance“ eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) verlangen. Letzteres gilt bei Mängeln, die sich auf teilabnahmefähige Leistungsteile beschränken, nur hinsichtlich dieser Leistungsteile, sofern die übrigen Leistungsteile dann für den Auftraggeber noch wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind.
5.4 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, so kann ihm „Golden Chance“ hierzu schriftlich eine angemessene Frist zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt, falls „Golden Chance“ den Auftraggeber bei der Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen hatte.
5.5 „Golden Chance“ übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die darauf beruhen, dass „Golden Chance“ bei der Erbringung seiner Leistungen Anforderungen des Auftraggebers hinsichtlich der Erstellung von Arbeitsergebnissen berücksichtigt hat, die nicht vertraglich vereinbart waren. Dies gilt jedoch nur, falls „Golden Chance“ den Auftraggeber zuvor schriftlich darauf hingewiesen hat, dass die Mängelfreiheit der Leistung bei Berücksichtigung der Anforderungen nicht gewährleistet werden kann.
5.6 Unterstützt „Golden Chance“ den Auftraggeber bei der Analyse von gemeldeten Mängeln und stellt sich dabei heraus, dass „Golden Chance“ keine Gewährleistungspflicht trifft, so wird „Golden Chance“ diese Leistungen dem Auftraggeber zu den dem Auftrag zugrundeliegenden Vergütungssätzen oder – falls solche bei Festpreisaufträgen nicht ausgewiesen sind – auf der Grundlage der aktuellen Standardvergütungssätze von „Golden Chance“ in Rechnung stellen.
6. Haftung
6.1 „Golden Chance“ haftet unbeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden und solche Schäden, die ihre Organe oder leitenden Angestellten grob fahrlässig verursacht haben. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche, die nicht eingeschränkt werden können.
6.2 Im Falle grober Fahrlässigkeit einfacher Angestellter ist die Haftung von „Golden Chance“ unabhängig vom Rechtsgrund insgesamt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
6.3 Die Beschränkung gemäß Ziffer 8.2 gilt auch in allen Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.
6.4 Außerhalb des in den Ziffern 8.1 – 8.3 geregelten Bereichs ist die Haftung von „Golden Chance“ für sämtliche Schäden unabhängig vom Rechtsgrund auf insgesamt EUR 5.000 (fünftausend Euro) beschränkt. Für solche Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, sofern nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist bestimmt ist.
7. Schutzrechte Dritter
7.1 Sollten die Arbeitsergebnisse von „Golden Chance“ Rechte Dritter verletzen, wird „Golden Chance“ sie so verändern, dass die vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers erhalten bleiben. Der Auftraggeber wird gegebenenfalls notwendigen Änderungen oder Ergänzungen der Arbeitsergebnisse nach Treu und Glauben zustimmen.
7.2 Wird der Auftraggeber durch Dritte wegen angeblicher Verletzung deren Schutzrechte in der Verwendung der von „Golden Chance“ gelieferten Arbeitsergebnisse beeinträchtigt, wird „Golden Chance“ den Auftraggeber von solchen Ansprüchen unverzüglich frei halten und dafür Sorge tragen, dass die Beeinträchtigung entfällt, sofern der Auftraggeber
• „Golden Chance“ unverzüglich von der Beeinträchtigung unterrichtet,
• „Golden Chance“ und den von „Golden Chance“ beauftragten Rechtsvertretern hinsichtlich solcher Ansprüche eine uneingeschränkte Vollmacht zur Vertretung in eigener Sache gegenüber dem Dritten erteilt, und
• „Golden Chance“ gegen Kostenerstattung bei der Abwehr solcher Ansprüche laufend unterstützt.
7.3 Die Haftungsfreistellung gemäß Ziffer 9.2 findet keine Anwendung falls Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass die Arbeitsergebnisse vom Auftraggeber oder einem Dritten verändert wurden oder unter Einsatzbedingungen genutzt werden, mit denen „Golden Chance“ nicht rechnen musste. In diesem Fall stellt der Auftraggeber „Golden Chance“ von allen Kosten frei, die „Golden Chance“ infolge einer vom Dritten behaupteten Schutzrechtsverletzung entstehen.
8. Vertraulichkeit; Datenschutz
8.1 Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei – auch nach Vertragsbeendigung – nicht an Dritte weiterzugeben. Sie werden zumutbare Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte Zugriff auf die vertraulichen Informationen erlangen. Soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist, kann „Golden Chance“ gegenüber seinen Unterauftragnehmern vertrauliche Informationen offen legen. Auch ist „Golden Chance“ zur Offenlegung gegenüber Unternehmen des „Golden Chance“-Verbundes gemäß Ziffer 5.4 befugt. „Golden Chance“ steht dafür ein, dass diese Unternehmen und etwaige Unterauftragnehmer von „Golden Chance“ die in Ziffer 10. enthaltenen Regelungen entsprechend beachten.
8.2 Als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung gelten sämtliche Informationen, die der einen Partei (“informierte Partei”) von der anderen Partei (“informierende Partei”) im Rahmen bzw. zum Zwecke der Vertragsdurchführung entweder mündlich oder schriftlich oder in jeder anderen Form zur Verfügung gestellt werden, wenn sie (1) deutlich als vertrauliche Informationen kenntlich gemacht sind oder (2) aufgrund ihres Inhalts offensichtlich vertraulich sind. Allgemein anwendbare Methoden und Vorgehensweisen sind nur dann vertraulich, wenn sie von der informierenden Partei bereits außerhalb des Auftrags entwickelt wurden. Der Begriff ‘vertrauliche Informationen’ umfasst nicht solche Informationen, die
• allgemein bekannt bzw. zugänglich sind oder werden (es sei denn aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung),
• sich bereits im Besitz der informierten Partei befanden, bevor diese sie von der informierenden Partei erhält,
• von der informierten Partei nachweisbar unabhängig von dem Auftrag entwickelt werden, oder
• von einem Dritten erlangt werden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offen zu legen.
8.3 Sofern eine Partei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder einer Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde verpflichtet ist, vertrauliche Informationen offen zu legen, wird sie dies der anderen Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung mitteilen.
8.4 Jede Partei wird dafür sorgen, dass die in ihrer Unternehmenssphäre stattfindenden Datenbewegungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für alle Datenbewegungen, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, vom jeweiligen Datensubjekt die erforderlichen Einwilligungen zu beschaffen oder gesetzliche Erlaubnistatbestände nachzuweisen. Die Mitarbeiter von „Golden Chance“ sind gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz auf das Datengeheimnis verpflichtet.
9. Kündigung
Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Wichtige Gründe kann eine Partei jedenfalls dann geltend machen, wenn
• die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Vertragsverletzung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Abhilfefrist behoben wird, obwohl sich die betroffene Partei bei Fristsetzung für den Fall des erfolglosen Fristablaufs ausdrücklich eine fristlose Kündigung vorbehalten hat, oder
• mindestens zwei Monate zuvor ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei gestellt und nicht wieder zurückgenommen wurde.
10. Herausgabe von Unterlagen und sonstigen Informationsträgern
Nach Vertragsbeendigung gibt jede Partei die der anderen Partei gehörenden Unterlagen und sonstigen Datenträger sowie Kopien davon heraus. Jedoch ist „Golden Chance“ befugt, ausschließlich zu Beweis- und Qualitätssicherungszwecken jeweils eine Kopie der herauszugebenden Unterlagen einzubehalten.
11. Vertragsbestandteile; Schriftformerfordernis
Vertragsbestandteil werden bestimmte Unterlagen und Dokumente – mit Ausnahme dieser AGB – nur, soweit im Vertragstext ausdrücklich auf sie bzw. Teile davon Bezug genommen wird. Darüber hinaus bestehen keine wirksamen Nebenabreden. Vertragsänderungen oder sonstige den Vertrag betreffende rechtserhebliche Erklärungen (z. B. Verzicht, Kündigung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
12. Abwerbung von Mitarbeitern
Keine der Vertragsparteien wird während der Durchführung eines Auftrags sowie innerhalb von 6 Monaten nach dessen Beendigung Mitarbeiter der anderen Partei bzw. Unterauftragnehmer oder deren Mitarbeiter aktiv abwerben bzw. ihnen anbieten, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, während der Laufzeit des Beratungsauftrages sowie für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Beendigung von „Golden Chance“ zur Erbringung der Beratungsleistung eingesetzte Berater ohne vorherige schriftliche Zustimmung von „Golden Chance“ zu beschäftigen. Als Beschäftigung gilt jede Tätigkeit, die der Berater für den Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar z. B. über Dritte oder eine juristische Person, erbringt. Bei Zuwiderhandlung ist „Golden Chance“ berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro zu verlangen. Besteht der Verstoß in einer fortgesetzten Beschäftigung des Beraters, so gilt jeder angefangene Monat der Beschäftigung als erneuter Verstoß gegen die Bestimmung. Weitergehende Ansprüche von „Golden Chance“ bleiben unberührt.
13. Urheberrecht
Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. „Golden Chance“ oder berechtigte Dritte behalten sich alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an den Inhalten von Seminaren, insbesondere den ausgegebenen Arbeitsunterlagen in schriftlicher wie auch in digitalisierter Form, ausdrücklich vor.
14. Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand
14.1 Für den Auftrag, die Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der „Golden Chance“.